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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 487 ZPO – Inhalt des Antrages

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Antrag muss enthalten:

  • 1. die Bezeichnung des Gegners;
  • 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  • 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
  • 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 487 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 487 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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