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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 442 ZPO – Würdigung der Schriftvergleichung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 442 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 442 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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