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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 436 ZPO – Verzicht nach Vorlegung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 436 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 436 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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