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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 421 ZPO – Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 421 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 421 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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