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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 405 ZPO – Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.

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