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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 401 ZPO – Zeugenentschädigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 401 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 401 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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