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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 387 ZPO – Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 387 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 387 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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