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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 369 ZPO – Ausländische Beweisaufnahme

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 369 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 369 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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