Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 369 ZPO – Ausländische Beweisaufnahme
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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