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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 368 ZPO – Neuer Beweistermin

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 368 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 368 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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