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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 358 ZPO – Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 358 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 358 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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