Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 325a ZPO – Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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