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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 325a ZPO – Feststellungswirkung des Musterentscheids *)

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

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„Was regelt § 325a ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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