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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 323b ZPO – Verschärfte Haftung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

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