Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 323b ZPO – Verschärfte Haftung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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