Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 31 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 31 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten