Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 30a ZPO – Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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