Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 250 ZPO – Form von Aufnahme und Anzeige
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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