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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 248 ZPO – Verfahren bei Aussetzung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 248 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 248 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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