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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 247 ZPO – Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 247 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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