Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 243 ZPO – Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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