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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 220 ZPO – Aufruf der Sache; versäumter Termin

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 220 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 220 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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