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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 16 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

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