Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1113 ZPO – Übersetzung oder Transliteration

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1113 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1113 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten