Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 1113 ZPO – Übersetzung oder Transliteration
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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