Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1110 ZPO – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1110 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1110 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten