Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 111 ZPO – Nachträgliche Prozesskostensicherheit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 111 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten