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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1083 ZPO – Übersetzung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1083 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1083 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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