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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1082 ZPO – Vollstreckungstitel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1082 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1082 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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