Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 1070 ZPO – Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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