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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1070 ZPO – Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1070 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1070 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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