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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 50 ZAG – Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,

  • 1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und
  • 2. Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.

(2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.

(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 ZAG verweisen

  • § 24 ZAG – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
  • § 68 ZAG – Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers

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