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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 49 WpÜG – Aufschiebende Wirkung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung eine Befreiung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder eine Nichtberücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach § 36 widerrufen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 WpÜG verweisen

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