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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 36 WpÜG – Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch

  • 1. Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
  • 2. Rechtsformwechsel oder
  • 3. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 WpÜG verweisen

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