Zum Inhalt springen
Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 37 WpÜG – Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im Hinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der Erlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der Kontrollschwelle, die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft oder die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 WpÜG verweisen

Rechtsprechung zu § 37 WpÜG

3 Entscheidungen zitieren § 37 WpÜG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 13.12.2022 – II ZR 14/21 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Aktien werden nur dann für Rechnung des Bieters gehalten, wenn dieser die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50). Für die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung genügt es, dass der Inhaber der Stimmrechte bei ihrer Ausübung die Interessen …
  • BGH, Urt. v. 11.06.2013 – II ZR 80/12 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: BKN 1. Die übrigen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn ein Kontrollerwerber entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht. 2. Zinsen werden nach § 38 Nr. 2 WpÜG nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot - verspätet - veröffentlicht wird. 3. § 35 Abs. 2 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
  • BGH, Urt. v. 13.12.2022 – II ZR 9/21 · 2. Zivilsenat

    Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher …

Weitere Entscheidungen zu § 37 WpÜG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 37 WpÜG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 37 WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten