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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 28 WpÜG – Werbung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 WpÜG verweisen