Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 28 WpÜG – Werbung
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.