Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 42 WpÜG – Sofortige Vollziehbarkeit
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.