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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 42 WpÜG – Sofortige Vollziehbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung.