Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Absatz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 1 bis 4 und 6 sind auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute entsprechend anzuwenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese beraten.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 96 WpHG – Strukturierte Einlagen
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 96 WpHG verweisen
- § 87 WpHG – Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung
- § 120 WpHG – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
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