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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 95 WpHG – Ausnahmen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie der §§ 69, 70 und 82 gegenüber dem Kunden nachkommen.

Rechtsprechung zu § 95 WpHG

Eine Entscheidung zitiert § 95 WpHG.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2025 – 8 C 1.24 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Frage, ob einer intern verwalteten Alternativen-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG) die Tätigkeit als Market Maker erlaubt ist, bedarf einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

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