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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 79 WpHG – Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 WpHG verweisen

  • § 2 WpHG – Begriffsbestimmungen
  • § 18 WpHG – Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung

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„Was regelt § 79 WpHG? Zitiere den Wortlaut.“

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