Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 79 WpHG – Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
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„Was regelt § 79 WpHG? Zitiere den Wortlaut.“