Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das als General-Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die Clearing-Dienste nur für solche Personen erbracht werden, die dafür geeignet sind und die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorher festgelegte eindeutige Kriterien erfüllen. Es muss diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegen, die dafür sorgen, dass die Risiken für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Markt verringert werden. Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der jeweiligen Person bestehen, der die im Zusammenhang mit diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten regelt.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 78 WpHG – Handeln als General-Clearing-Mitglied
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 78 WpHG verweisen
- § 2 WpHG – Begriffsbestimmungen
- § 3 WpHG – Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 18 WpHG – Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung
- § 90 WpHG – Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 91 WpHG – Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 120 WpHG – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
- § 28 KAGB – Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
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