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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 121 WpHG – Zuständige Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

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„Was regelt § 121 WpHG? Zitiere den Wortlaut.“

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