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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

  • 1. Steuern vom Einkommen,
  • 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  • 3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 WoGG verweisen

  • § 4 WoGG – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
  • § 14 WoGG – Jahreseinkommen
  • § 35 WoGG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale
  • § 38 WoGG – Verordnungsermächtigung
  • § 42a WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Rechtsprechung zu § 16 WoGG

Eine Entscheidung zitiert § 16 WoGG.

  • BVerwG, Urt. v. 09.02.2012 – 5 C 10/11 · 5. Senat

    Leitsatz: Bei der Berechnung von Wohngeld sind Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen.

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