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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 93 WHG – Durchleitung von Wasser und Abwasser

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93 WHG verweisen

  • § 94 WHG – Mitbenutzung von Anlagen
  • § 95 WHG – Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Rechtsprechung zu § 93 WHG

3 Entscheidungen zitieren § 93 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 18.12.2025 – 8 B 22.2017 · 8. Senat

    Wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken

  • BayVGH, Beschl. v. 18.09.2025 – 8 CS 25.1103 · 8. Senat

    Bestimmtheit einer Anordnung zur Duldung einer Trinkwasserdurchleitung

  • BayVGH, Beschl. v. 04.10.2024 – 9 CS 24.545 · 9. Senat

    Baugenehmigung für Bullenstall und Fahrsilos im Außenbereich - Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

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