Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 93 WHG – Durchleitung von Wasser und Abwasser
Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 93 WHG
3 Entscheidungen zitieren § 93 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayVGH, Urt. v. 18.12.2025 – 8 B 22.2017 · 8. Senat
Wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken
BayVGH, Beschl. v. 18.09.2025 – 8 CS 25.1103 · 8. Senat
Bestimmtheit einer Anordnung zur Duldung einer Trinkwasserdurchleitung
BayVGH, Beschl. v. 04.10.2024 – 9 CS 24.545 · 9. Senat
Baugenehmigung für Bullenstall und Fahrsilos im Außenbereich - Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens