Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 92 WHG – Veränderung oberirdischer Gewässer
Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 92 WHG
Eine Entscheidung zitiert § 92 WHG.
BayVGH, Urt. v. 18.12.2025 – 8 B 22.2017 · 8. Senat
Wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken
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