Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 95 WHG – Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.
Rechtsprechung zu § 95 WHG
Eine Entscheidung zitiert § 95 WHG.
BayVGH, Urt. v. 18.12.2025 – 8 B 22.2017 · 8. Senat
Wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken
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