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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 45a WHG – Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass

  • 1. eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
  • 2. ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.

(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere

  • 1. Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen,
  • 2. vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresgewässer schrittweise zu vermeiden und zu vermindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres auszuschließen und
  • 3. bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen.

(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45a WHG verweisen

  • § 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
  • § 45g WHG – Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
  • § 45k WHG – Koordinierung

Rechtsprechung zu § 45a WHG

2 Entscheidungen zitieren § 45a WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 – 9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Unter der Geltung des UVPG 2010 war der Begriff des Klimas nur im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas zu verstehen. Erst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ist Schutzgut im Sinne des Gesetzes auch das großräumige Klima. 2. Die Art. 6, 7, 8 und 14 der völkerrechtlichen Biodiversitätskonvention (BGBl. II 1993 S. 1741) entfalten keine rechtliche …
  • BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12/19 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Es widerspricht nicht Art. 14 GG, die Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf Fehler zu beschränken, die für die Inanspruchnahme des Eigentums erheblich sind, sowie die Geltendmachung von Rechten auszuschließen, die anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. 2. Pläne und …

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