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Zitierfest

VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 10 VwVG – Ersatzvornahme

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 VwVG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 VwVG

8 Entscheidungen zitieren § 10 VwVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das im SGB IV geregelte Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen besteht nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte, nicht dagegen, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen. 2. Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.11.2021 – 6 B 7/21 · 6. Senat

    Gebühr für die Vollstreckung eines Platzverweises; Erledigungsbegriff des Verwaltungsakts

  • BVerwG, Urt. v. 20.04.2021 – 6 C 6/20 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Androhung eines Zwangsgelds als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung einer im Rahmen der Aufsicht nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag getroffenen Sachentscheidung unterfällt nicht der Organzuständigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 21/18 · 7. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 20/18 · 7. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 19/18 · 7. Senat

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