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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 66 VwVfG – Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 66 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 66 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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