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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 4 VwVfG – Amtshilfepflicht

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

  • 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
  • 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 4 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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