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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 90 VVG – Erweiterter Aufwendungsersatz

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

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