Zum Inhalt springen
Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 89 VVG – Versicherung für Inbegriff von Sachen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.

(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 89 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 89 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten