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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 50 VVG – Nichtzustandekommen des Hauptvertrags

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.

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