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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 51 VVG – Prämienzahlung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 51 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 51 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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