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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 48 VVG – Versicherung für Rechnung „wen es angeht“

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 48 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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